Schwerbehinderte und Lehrerarbeitszeit



Ermäßigungen

(1) Für Lehrkräfte, die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, sind von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 drei Zeitstunden abzuziehen.

(2) Für Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne von §2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBI. l S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 3. April 2003 (BGBI. lS. 462), in der jeweils geltenden Fassung sind   von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 auf Antrag Zeitstunden abzuziehen. Diese betragen bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50        1.5 Zeitstunden,
mindestens 60        3.0 Zeitstunden,
mindestens 70        4.5 Zeitstunden,
mindestens 80        6.0 Zeitstunden,
mindestens 90        7.5 Zeitstunden,
100                        9.0 Zeitstunden.
Die Ermäßigung der jährlichen Arbeitszeit nach §4 Absatz 3 Satz 2, die durch den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß § 125 SGB IX im Umfang von 5 Arbeitstagen eintritt, ist in diesem Zeitabzug enthalten. Auf Grund des Gutachtens eines für den öffentlichen Dienst besonders bestellten Arztes können die in Satz 2 genannten Zeitwerte überschritten werden.

(3) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolgt der Abzug der Zeitwerte nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend ihrem Beschäftigungsanteil.



Rechner für die Berechnung der Ermäßigung.