Bedarfsgrundlagen des Lehrerstellenplans
Aufgrund der Bedarfsgrundlagen werden die Unterrichtsgrundbedarfe den Schulen zugeteilt.
(Ausführlichere Informationen zu den Bedarfsgrundlagen)
Die Bedarfsgrundlagen bestimmen - bildlich gesprochen – die Füllung der Schultöpfe, aus denen dann die einzelne KollegIn mit der AZM-Schöpfkelle Arbeitszeit für ihre Lehrtätigkeit erhält.
Berechnet wird der Grundbedarf (einer Schule) an Lehrerarbeitszeit für eine Unterrichtswoche.
Messgröße ist die WAZ, die Wochenarbeitszeitstunde, das bedeutet, den Schulen wird die Lehrerarbeitszeit (Grundbedarf) für den Unterricht pro Woche in der Währung WAZ zugewiesen.
Die Berechnung der Zuweisung erfolgt nach folgender Formel:
Die Werte für diese Formel, die Bedarfsgrundlagen, werden im jeweiligen Haushalt
der FHH im Einzelplan
3.1 als "Bedarfsgrundlagen
im Lehrerstellenplan" festgelegt.
Für den Doppelhaushalt 23/24 liegen die Bedarfgrundlagen 23/24 vor.
Zu den Variablen:
Grundstunden meint die in den Bedarfsgrundlagen festgesetzte Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Klassenstufe.
Der
Durchschnittszeitfaktor ist zu unterscheiden von dem Faktor, den die
KollegInnen für den Unterricht für die betreffende Unterrichtsstunde
tatsächlich erhalten (Unterrichtsfaktor).
Der Durchschnittszeitfaktor dient nur zur Berechnung
des zugestandenen
Unterrichtsbedarfs.
Wochenstundenzahl beträgt 46,57 WAZ. Sie bezieht sich auf die auf durchschnittlich 38 Unterrichtwochen verteilte, jährliche Arbeitszeit einer Vollzeitlehrerstelle von 1770 Stunden (1770 : 38 = 46,57).
Basisfrequenz einer Klassenstufe "ist diejenige Schülerzahl, für die einer Schule die für den Grundunterricht nach Stundentafel erforderliche Lehrerarbeitszeit zugewiesen wird". (Zitat: Bericht der 2. Hamburger Lehrerarbeitszeitkommission, S.30)
Wochenstunden pro Lehrerstelle für unterrichtsbezogene Aufgaben ist eine Setzung, wie viele der 46,57 Wochenarbeitszeitstunden, die eine Vollzeit-Lehrerstelle umfasst (zur Berechnung), durchschnittlich für den den Unterricht eigesetzt werden sollen. Sie beträgt für den Bereich der allgemeinbildenden Schulen 35 WAZ, für die beruflichen Schulen 34,5 WAZ.